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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
An der Qualifikation als Einparteienverfahren vermag die Beiziehung einer nicht Parteistellung genießenden Gemeinde und die Bescheidzustellung an diese nichts zu ändern. Mangels Parteistellung steht der Gemeinde ein Berufungsrecht nicht zu (Hinweis auf E 19.9.1985, 85/06/0103 und E 15.10.1985, 85/07/0257).
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986100191.X03Im RIS seit
30.05.2006Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010