RS Vwgh 1988/1/27 86/10/0191

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Veröffentlicht am 27.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;

Rechtssatz

An der Qualifikation als Einparteienverfahren vermag die Beiziehung einer nicht Parteistellung genießenden Gemeinde und die Bescheidzustellung an diese nichts zu ändern. Mangels Parteistellung steht der Gemeinde ein Berufungsrecht nicht zu (Hinweis auf E 19.9.1985, 85/06/0103 und E 15.10.1985, 85/07/0257).

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986100191.X03

Im RIS seit

30.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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