RS Vwgh 1988/1/29 87/17/0348

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Veröffentlicht am 29.01.1988
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §58 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs2;
ParkometerG Wr 1974 §1a Abs2;

Rechtssatz

Bei der Lösung der Frage, ob der Wr Landesgesetzgeber das - zweifellos Pflichten begründende und Anordnungscharkater aufweisende - Verlangen nach Lenkerauskunft als Bescheid aufgefaßt haben könnte oder davon ausgegangen ist, daß Auskunftsverlangen dieser Art nicht bescheidförmige Akte der Hoheitsverwaltung sind, ist zunächst zu beachten, daß die Aufforderung nicht der schriftlichen Form vorbehalten ist. Darüber hinaus ist auf die Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG, die für § 1a Wr ParkometerG Vorbildfunktion hat, Bedacht zu nehmen. Wenn nun das KraftfahrG ausdrücklich Fälle bescheidförmiger Aufforderungen kennt, darf daraus geschlossen werden, daß der Gesetzgeber das Auskunftsverlangen nach § 103 Abs 2 KFG als nicht bescheidförmige, individuelle Verwaltungsanordnung aufgefaßt hat.

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987170348.X04

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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