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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
AVG §58 Abs1;Rechtssatz
Bei der Lösung der Frage, ob der Wr Landesgesetzgeber das - zweifellos Pflichten begründende und Anordnungscharkater aufweisende - Verlangen nach Lenkerauskunft als Bescheid aufgefaßt haben könnte oder davon ausgegangen ist, daß Auskunftsverlangen dieser Art nicht bescheidförmige Akte der Hoheitsverwaltung sind, ist zunächst zu beachten, daß die Aufforderung nicht der schriftlichen Form vorbehalten ist. Darüber hinaus ist auf die Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG, die für § 1a Wr ParkometerG Vorbildfunktion hat, Bedacht zu nehmen. Wenn nun das KraftfahrG ausdrücklich Fälle bescheidförmiger Aufforderungen kennt, darf daraus geschlossen werden, daß der Gesetzgeber das Auskunftsverlangen nach § 103 Abs 2 KFG als nicht bescheidförmige, individuelle Verwaltungsanordnung aufgefaßt hat.
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987170348.X04Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010