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L37169 Kanalabgabe WienNorm
Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §17 Abs1;Rechtssatz
Eine Verkürzung der Kanaleinmündungsgebühr nach dem Wr Gesetz über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren liegt dann nicht vor, wenn bei einer konsenslos begonnenen Bauführung deren Fortführung jedoch (über behördliches Einschreiten) unterlassen wurde, weder der Abgabentatbestand (erstmaliger unmittelbareroder mittelbarer Anschluß an einen Straßenkanal oder Errichtung eines Neubaues oder eines Zubaues in waagrechter Richtung auf einen bereits angeschlossenen Bauplatz) verwirklicht noch ein Abgabenbescheid erlassen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986170253.X02Im RIS seit
29.01.1988