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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs1;Rechtssatz
Durch die Wahl der Bezeichnung "nur das Verfahren betreffende Anordnungen" (§ 63 Abs 2) und durch ihre ausdrückliche Unterscheidung von verfahrensrechtlichen Bescheiden hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass Verfahrensanordnungen nicht als Bescheide zu erlassen sind und nicht die an Bescheide geknüpften Rechtsfolgen (u.a. die selbstständige Bekämpfbarkeit) nach sich ziehen sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987170348.X03Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010