RS Vwgh 1988/1/29 87/17/0348

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Veröffentlicht am 29.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §63 Abs2;

Rechtssatz

Durch die Wahl der Bezeichnung "nur das Verfahren betreffende Anordnungen" (§ 63 Abs 2) und durch ihre ausdrückliche Unterscheidung von verfahrensrechtlichen Bescheiden hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass Verfahrensanordnungen nicht als Bescheide zu erlassen sind und nicht die an Bescheide geknüpften Rechtsfolgen (u.a. die selbstständige Bekämpfbarkeit) nach sich ziehen sollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987170348.X03

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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