RS Vwgh 1988/1/29 87/17/0245

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Veröffentlicht am 29.01.1988
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37/03 Nationalbank

Norm

NBG 1984 §5 Abs2;
NBG 1984 §5 Abs3;
NBG 1984 §7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/17/0246 Besprechung in:ÖJZ 10/1991;

Rechtssatz

Es liegt in der Natur der Betrauung eines Unternehmens mit behördlichen Aufgaben ("beliehenes Unternehmen"), sich der Organisationsforme dieses Unternehmens, mögen diese auch zunächst nur für privatrechtlichen Bereich Gültigkeit habe, auch für den öffentlich-rechtlichen Bereich zu bedienen. Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs 3 NBG sind Bedienstete zur Unterfertigung von Bescheiden befugt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987170245.X08

Im RIS seit

29.01.1988

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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