Index
37/03 NationalbankNorm
NBG 1984 §5 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/17/0246 Besprechung in:ÖJZ 10/1991;Rechtssatz
Es liegt in der Natur der Betrauung eines Unternehmens mit behördlichen Aufgaben ("beliehenes Unternehmen"), sich der Organisationsforme dieses Unternehmens, mögen diese auch zunächst nur für privatrechtlichen Bereich Gültigkeit habe, auch für den öffentlich-rechtlichen Bereich zu bedienen. Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs 3 NBG sind Bedienstete zur Unterfertigung von Bescheiden befugt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987170245.X08Im RIS seit
29.01.1988Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017