RS Vwgh 1988/2/2 87/07/0088

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Veröffentlicht am 02.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §52;

Beachte

Vorgeschichte:83/07/0241 E 27. März 1984;

Rechtssatz

Der in der Verletzung des Parteiengehörs gelegene Verfahrensmangel ist, wenn etwa auf Grund eines im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachten Privatgutachten erkennbar ist, was die Partei im Verwaltungsverfahren zu einem ihr nicht mitgeteilten Gutachten eines behördlichen Sachverständigen vorgebracht hätte, wesentlich und ist, auch wenn er von der Partei mangels Kenntnis der von der Behörde nicht bekannt gegebenen Einholung des Gutachtens nicht geltend gemacht werden konnte, von Amts wegen wahrzunehmen (Hinweis auf E 31.10.1947, VwSlg 187 A, E VS 30.1.1967, 0016/66, VwSlg 7070 A/1967, 5.11.1976, 0751/76, 30.9.1953, 2274/52, 5.4.1965, 2041/64; VwSlg 6649/65 und vom 26.1.1967, 0047/66).

Schlagworte

Vorliegen eines Gutachtens StellungnahmeParteiengehör SachverständigengutachtenGutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenGutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070088.X03

Im RIS seit

20.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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