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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Beachte
Vorgeschichte:83/07/0059 E 8. Mai 1984;Rechtssatz
Gibt die Behörde selbst deutlich zu erkennen, dass für sie, solange sie nicht über näher bezeichnete ergänzende Unterlagen verfügt, die Sache nicht entscheidungsreif ist, dann waren, ehe ihr diese Ergänzungen nicht vorlagen, im Grunde des § 56 AVG 1950 die Voraussetzungen zur Erlassung einer die Berufung erledigenden Entscheidung nicht gegeben. War aber das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen, dann kann auch die Erlassung eines Bescheides, der den in § 60 AVG 1950 zwingend vorgesehenen Begründungselementen genügte, nicht in Betracht. Sollte die Behörde im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahren - in Abkehr von ihrer ursprünglichen Meinung - zur Auffassung gelangen, dass die näher bezeichneten ergänzenden Unterlagen nicht als entscheidungsrelevant anzusehen seien, sodass die diesbezügliche Beweisaufnahme entbehrlich würde, so hat sie dies in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzulegen (hier: Verf betr wasserrechtl Bewilligung).
Schlagworte
SachverhaltsermittlungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse"zu einem anderen Bescheid"Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitSachverhalt Sachverhaltsfeststellung RechtsmittelverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986070203.X01Im RIS seit
04.05.2006Zuletzt aktualisiert am
29.11.2012