RS Vwgh 1988/2/2 86/07/0203

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Veröffentlicht am 02.02.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §56;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §99 Abs1;

Beachte

Vorgeschichte:83/07/0059 E 8. Mai 1984;

Rechtssatz

Gibt die Behörde selbst deutlich zu erkennen, dass für sie, solange sie nicht über näher bezeichnete ergänzende Unterlagen verfügt, die Sache nicht entscheidungsreif ist, dann waren, ehe ihr diese Ergänzungen nicht vorlagen, im Grunde des § 56 AVG 1950 die Voraussetzungen zur Erlassung einer die Berufung erledigenden Entscheidung nicht gegeben. War aber das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen, dann kann auch die Erlassung eines Bescheides, der den in § 60 AVG 1950 zwingend vorgesehenen Begründungselementen genügte, nicht in Betracht. Sollte die Behörde im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahren - in Abkehr von ihrer ursprünglichen Meinung - zur Auffassung gelangen, dass die näher bezeichneten ergänzenden Unterlagen nicht als entscheidungsrelevant anzusehen seien, sodass die diesbezügliche Beweisaufnahme entbehrlich würde, so hat sie dies in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzulegen (hier: Verf betr wasserrechtl Bewilligung).

Schlagworte

SachverhaltsermittlungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse"zu einem anderen Bescheid"Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986070203.X01

Im RIS seit

04.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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