RS Vwgh 1988/2/2 87/07/0088

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Veröffentlicht am 02.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Beachte

Vorgeschichte:83/07/0241 E 27. März 1984;

Rechtssatz

Die Behörde ist verpflichtet, sich mit Einwendungen, mit denen ein Wasserbauvorhaben betreffendes Gutachten eines behördlichen Sachverständigen sowohl in Bezug auf seine Grundlagen als auch hinsichtlich der Schlüssigkeit bekämpft wird, auch dann auseinander zu setzen, wenn diese Einwendungen nicht sachverständig untermauert sind (hier Verf betr wasserrechtl Bewilligung f Feldberegnungen). (Hinweis auf E 27.2.1974, 0985/73, VwSlg 8556 A/1974)

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweismittel SachverständigenbeweisBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterVorliegen eines Gutachtens StellungnahmeGutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070088.X01

Im RIS seit

20.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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