Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Vorgeschichte:83/07/0241 E 27. März 1984;Rechtssatz
Die Behörde ist verpflichtet, sich mit Einwendungen, mit denen ein Wasserbauvorhaben betreffendes Gutachten eines behördlichen Sachverständigen sowohl in Bezug auf seine Grundlagen als auch hinsichtlich der Schlüssigkeit bekämpft wird, auch dann auseinander zu setzen, wenn diese Einwendungen nicht sachverständig untermauert sind (hier Verf betr wasserrechtl Bewilligung f Feldberegnungen). (Hinweis auf E 27.2.1974, 0985/73, VwSlg 8556 A/1974)
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweismittel SachverständigenbeweisBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterVorliegen eines Gutachtens StellungnahmeGutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070088.X01Im RIS seit
20.03.2006Zuletzt aktualisiert am
29.11.2012