RS Vwgh 1988/2/2 87/07/0088

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Veröffentlicht am 02.02.1988
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;

Beachte

Vorgeschichte:83/07/0241 E 27. März 1984;

Rechtssatz

Der Hinweis auf den (gerade auch wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststellungen aufgehobenen) vorangegangenen Bescheid der belangten Behörde und auf das diesen Bescheid aufhebende Vorerkenntnis kann eine ordnungsgemäße Sachverhaltsfeststellung nicht ersetzen. Weder die (unter Verwendung verbindender Worte) wörtliche Wiedergabe des eingeholten Ergänzungsgutachtens noch die wörtliche Ausführung der Begründung eines in einer anderen, zwar ähnlich gelagerten Angelegenheit ergangenen VwGH-Erkenntnisses kann eine der Behörde aufgegebene, dem § 60 AVG 1950 entsprechende Bescheidbegründung (hinlängliche Feststellung des Sachverhaltes und Darstellung der entscheidenden Rechtsfragen) ersetzen.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070088.X04

Im RIS seit

20.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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