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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Beachte
Vorgeschichte:83/07/0241 E 27. März 1984;Rechtssatz
Auch wenn ein behördlicher Sachverständiger in einem ergänzenden Gutachten, in dem ergänzende Klarstellungen und Aussagen enthalten sind, insgesamt zum gleichen Ergebnis wie in dem in der selben Angelegenheit abgegebenen vorangegangenen Gutachten kommt, wird, wenn den Verfahrensparteien keine Gelegenheit geboten wird, das ergänzende Gutachten zur Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, weil die Verfahrensparteien den im ergänzenden Gutachten enthaltenen ergänzenden Klarstellungen und Aussagen ein Gutachten eines privaten Sachverständigen hätten entgegensetzen können (Hinweis auf E 27.3.1984, 83/07/0241).
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelVorliegen eines Gutachtens StellungnahmeGutachten ErgänzungParteiengehör SachverständigengutachtenGutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenGutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende PrivatgutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070088.X02Im RIS seit
20.03.2006Zuletzt aktualisiert am
29.11.2012