RS Vwgh 1988/2/2 87/07/0088

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Veröffentlicht am 02.02.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Vorgeschichte:83/07/0241 E 27. März 1984;

Rechtssatz

Auch wenn ein behördlicher Sachverständiger in einem ergänzenden Gutachten, in dem ergänzende Klarstellungen und Aussagen enthalten sind, insgesamt zum gleichen Ergebnis wie in dem in der selben Angelegenheit abgegebenen vorangegangenen Gutachten kommt, wird, wenn den Verfahrensparteien keine Gelegenheit geboten wird, das ergänzende Gutachten zur Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, weil die Verfahrensparteien den im ergänzenden Gutachten enthaltenen ergänzenden Klarstellungen und Aussagen ein Gutachten eines privaten Sachverständigen hätten entgegensetzen können (Hinweis auf E 27.3.1984, 83/07/0241).

Schlagworte

Begründung BegründungsmangelVorliegen eines Gutachtens StellungnahmeGutachten ErgänzungParteiengehör SachverständigengutachtenGutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenGutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070088.X02

Im RIS seit

20.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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