Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/07/0020 E 2. Februar 1988 87/07/0021 E 2. Februar 1988 87/07/0022 E 2. Februar 1988 87/07/0023 E 2. Februar 1988 87/07/0024 E 2. Februar 1988 87/07/0031 E 2. Februar 1988 87/07/0026 E 2. Februar 1988 87/07/0027 E 2. Februar 1988 87/07/0028 E 2. Februar 1988 87/07/0029 E 2. Februar 1988 87/07/0025 E 2. Februar 1988Rechtssatz
Die bloße Erwähnung eines Gutachtens im angefochtenen Bescheid, welches im Zuge der in das laufende Berufungsverfahren eingeschalteten Erhebungen dazu vorgelegt wurde, die Vorhaben gem § 100 Abs 2 WRG zum bevorzugten Wasserbau zu erklären macht die Unterlassung einer Zustellung dieses Gutachtens an die Parteien des Bewilligungsverfahrens keinesfalls zu einer relevanten Mangelhaftigkeit dieses Verfahrens; denn im angefochtenen Bescheid, mit welchem ohne eine solche Bevorzugung die beantragte wasserrechtl Bewilligung erteilt worden ist, wurde dieses Gutachten, welches die belangte Behörde lediglich in ihrer Sachverhaltsdarstellung angeführt hat, als Beweismittel nicht verwertet.
Schlagworte
Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070019.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.05.2013