RS Vwgh 1988/2/2 87/07/0019

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Veröffentlicht am 02.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §65;
WRG 1959 §100 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/07/0020 E 2. Februar 1988 87/07/0021 E 2. Februar 1988 87/07/0022 E 2. Februar 1988 87/07/0023 E 2. Februar 1988 87/07/0024 E 2. Februar 1988 87/07/0031 E 2. Februar 1988 87/07/0026 E 2. Februar 1988 87/07/0027 E 2. Februar 1988 87/07/0028 E 2. Februar 1988 87/07/0029 E 2. Februar 1988 87/07/0025 E 2. Februar 1988

Rechtssatz

Die bloße Erwähnung eines Gutachtens im angefochtenen Bescheid, welches im Zuge der in das laufende Berufungsverfahren eingeschalteten Erhebungen dazu vorgelegt wurde, die Vorhaben gem § 100 Abs 2 WRG zum bevorzugten Wasserbau zu erklären macht die Unterlassung einer Zustellung dieses Gutachtens an die Parteien des Bewilligungsverfahrens keinesfalls zu einer relevanten Mangelhaftigkeit dieses Verfahrens; denn im angefochtenen Bescheid, mit welchem ohne eine solche Bevorzugung die beantragte wasserrechtl Bewilligung erteilt worden ist, wurde dieses Gutachten, welches die belangte Behörde lediglich in ihrer Sachverhaltsdarstellung angeführt hat, als Beweismittel nicht verwertet.

Schlagworte

Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070019.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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