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70/02 SchulorganisationNorm
SchOG 1962 §73 Abs1 litc idF 1986/371;Rechtssatz
Da gem § 73 Abs 1 lit c SchOG idF der 9. Novelle Voraussetzung für die Aufnahme in ein Kolleg (Sonderform der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten) die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule ist, muss einem Begehren, die Nostrifikation eines ausländischen Reifezeugnisses mit einer eingeschränkten Berechtigung dergestalt zu versehen, dass die Nostrifikation - ohne gleichzeitige Anerkennung des ausländischen Zeugnisses als einem österr. Reifeprüfezeugnis gleichwertig - allein den Zugang zu einem österr. Kolleg ermöglicht, der Erfolg versagt bleiben. Andernfalls könnte sich der Antragsteller nach erfolgter Nostrifikation rechtens auf dessen in § 75 Abs 1 erster Satz SchUG normierte umfassende Wirkung berufen (hier: Dem Antragsteller wurde vor der Nostrifikation gem § 75 Abs 4 SchUG die erfolgreiche Ablegung von Prüfungen aus Mathematik, Biologie und Umweltkunde, jeweils eingeschränkt auf den Stoff der 8. Klasse aufgetragen. Der Antragsteller vertritt die Meinung, dass dies zu Unrecht erfolgt sei, weil dieser Stoff für das angestrebte Fremdenverkehrskolleg nicht erforderlich sei).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100018.X01Im RIS seit
12.12.2006