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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §21 Abs1;Rechtssatz
Auch über die gegen einen gem § 21 Abs 1 VStG 1950 eine Ermahnung aussprechenden (und einen Schuldspruch enthaltenden) Bescheid gerichtete Berufung ist von der jeweils in Betracht kommenden instanzenmäßig übergeordneten Behörde innerhalb der in § 51 Abs 5 VStG 1950 vorgesehenen Frist von einem Jahr ab Einbringung der Berufung bei der Behörde erster Instanz zu entscheiden, andernfalls der erstinstanzliche Bescheid kraft der zuletzt genannten Norm als aufgehoben gilt und das Verfahren einzustellen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100188.X02Im RIS seit
22.05.2006