RS Vwgh 1988/2/8 87/10/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §45;
ForstschutzV 1978 §1 Abs3;
ForstschutzV 1978 §2 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Kommt der Verpflichtete der Herstellung eines Zustandes, der einem im Instanzenzug angefochtenen (hier: forstpolizeilichen) Auftrag entspricht, während des Rechtsmittelverfahrens nach, so ist die Berufungsbehörde nicht gehalten, den erstinstanzlichen Auftrag in dieser Hinsicht aufzuheben (Hinweis E VS 16.4.1956, 936/53, VwSlg 4040 A/1956).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100142.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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