RS Vwgh 1988/2/8 87/10/0087

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Veröffentlicht am 08.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs4;
AVG §7;
VStG §44;
VwFormV 1985 Form26;

Rechtssatz

Von einer "Ausübung des Amtes" kann jedenfalls dann keine Rede sein, wenn sich die Teilnahme am Berufungsverfahren im Festhalten und Bezeugen des Ablaufes der erstinstanzlichen Strafverhandlung durch deren Leiter erschöpft. (Im Beschwerdefall hatte der Leiter der erstinstanzlichen Strafverhandlung, bei der das Straferkenntnis mündlich verkündet worden war, vor der Vorlage des Aktes einen Aktenvermerk über den Ablauf der Strafverhandlung (insbesondere über den Rechtsmittelverzicht der Berufungswerberin) verfasst und in der Folge über Aufforderung durch die Berufungsbehörde darüber als Zeuge ausgesagt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100087.X01

Im RIS seit

28.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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