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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §45 Abs1;Rechtssatz
Da die Verpflichtung zur Behandlung des Holzes den Waldeigentümer oder den jeweiligen Inhaber des Holzes trifft, ist im Rahmen des Beschwerdepunktes eines zu Unrecht erteilten forstpolizeilichen Auftrages zur Entrindung von Stammholz und Behandlung des Kronenholzes mit chemischen Bekämpfungsmitteln das Vorbringen, es sei von der Bezirksverwaltungsbehörde die "Rückung" des Holzes untersagt worden, unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100142.X02Im RIS seit
11.07.2001