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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §21 Abs1;Rechtssatz
Ein auf § 21 Abs 1 VStG gestützter Bescheid, der dieser Norm zufolge einen Schuldspruch zu enthalten hat, ist als "im Verwaltungsverfahren" erlassen anzusehen. Bei einer von einem solchen Bescheid (spruchmäßig) betroffenen Person, handelt es sich um einen Beschuldigten. Macht ein Beschuldigter von seinen ihm durch § 51 Abs 1 erster Satz VStG eingeräumten Recht auf Berufung Gebrauch, so ist über dieses Rechtsmittel von der instanzenmäßig übergeordneten Behörde zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100188.X01Im RIS seit
22.05.2006