Index
60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105;Rechtssatz
Der Arbeitnehmerbegriff nach § 36 ArbVG erfasst österreichische Staatsbürger in gleicher Weise wie Ausländer, weil das Gesetz in dieser Richtung nicht unterscheidet. Auch die Bestimmungen über die Anfechtung von Kündigungen (§ 105 ArbVG) unterscheiden für die Voraussetzungen der Kündigungsanfechtung nicht zwischen österreichischen Staatsbürgern und Ausländern. Daraus folgt, dass Ausländer nach dem ArbVG den gleichen Kündigungsschutz genießen wie österreichische Staatsbürger.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010113.X02Im RIS seit
19.05.2005