RS Vwgh 1988/2/10 88/01/0020

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Veröffentlicht am 10.02.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art133 Z1;
StGG Art12;
VersammlungsG 1953 §6;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Jede Verletzung des VersammlungsG, insbesondere eine Untersagung, die durch § 6 VersammlungsG nicht gedeckt ist, bedeutet einen unmittelbaren Eingriff in das durch Art 12 StGG gestützte Grundrecht und stellt sich somit als eine Verfassungswidrigkeit", d. h. als eine Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes der Versammlungsfreiheit, dar. Beschwerden, die eine Verletzung dieses Rechtes geltend machen, sind von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen. Dies gilt auch in Ansehung verfahrensrechtlicher Fragen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010020.X01

Im RIS seit

28.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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