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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Rechtssatz
Jede Verletzung des VersammlungsG, insbesondere eine Untersagung, die durch § 6 VersammlungsG nicht gedeckt ist, bedeutet einen unmittelbaren Eingriff in das durch Art 12 StGG gestützte Grundrecht und stellt sich somit als eine Verfassungswidrigkeit", d. h. als eine Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes der Versammlungsfreiheit, dar. Beschwerden, die eine Verletzung dieses Rechtes geltend machen, sind von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen. Dies gilt auch in Ansehung verfahrensrechtlicher Fragen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010020.X01Im RIS seit
28.08.2006Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008