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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
MeldeG 1972 §16 idF 1985/427;Rechtssatz
Die Bf bringen nur vor, sie seien NACH WIE VOR SUBJEKTIV DER AUFFASSUNG, dass eine Meldepflicht an ihrem nunmehrigen Aufenthaltsort nicht besteht, weil sie rechtswidrig an der Ausübung ihrer Wohnrechte am Hauptwohnsitz gehindert würden. Das Gesetz stellt jedoch bloß auf den objektiven Sachverhalt ab. Von einem erheblichen Tatirrtum der Bf kann bei der unbestrittenen Sachlage und Rechtslage keine Rede sein, weil das Gesetz die Meldepflicht völlig unabhängig davon anordnet, ob eine vorherige Wohnung oder Unterkunft freiwillig oder unfreiwillig aufgegeben wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010118.X04Im RIS seit
10.02.1988