RS Vwgh 1988/2/10 87/01/0118

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Veröffentlicht am 10.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1972 §16 idF 1985/427;
MeldeG 1972 §3 Abs1;
MeldeG 1972 §4 Abs4 idF 1985/427;
VStG §19;
VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Auf Grund einer durch 3 Jahre andauernden Verletzung der Meldepflicht allein kann noch nicht gesagt werden, die Folgen der Übertretung seien so bedeutend gewesen, dass die Möglichkeit, allenfalls nach § 21 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen, ausgeschlossen wäre, wie z.B. für den Fall, als lokale Amtsstellen vom Vorgang der Unterkunftsnahme des Bf bereits seit längerer Zeit in Kenntnis waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010118.X03

Im RIS seit

10.02.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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