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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §27 Abs2;Rechtssatz
In der Rsp des VwGH zu den im wesentlichen mit der Bestimmung des § 32 StbG übereinstimmenden Vorgängerbestimmungen des § 9 Abs 1 Z 2 des StbG 1949 und des § 10 Abs 1 Z 2 des StbG 1925 (vgl E vom 20.12.1965, 0363/65, und vom 28.6.1961, 2474/60, VwSlg 5599 A/1961), wurde zum Ausdruck gebracht, man müsse in gewissen Fällen anerkennen, dass sich eine Notlage derart auswirken könne, dass von Freiwilligkeit des Eintrittes in den Dienst eines fremden Staates nicht mehr gesprochen werden könne; dies insb dann, wenn zur Beseitigung oder Vermeidung einer Notlage für den Betreffenden nur der Weg des Eintrittes in den Dienst eines fremden Staates offen gestanden sei. Allerdings werde dann auch zu untersuchen sein, ob der Notstand nicht durch eine Handlung des Betreffenden ausgelöst worden sei, die sich gegen die Interessen seines Heimatstaates gerichtet habe, die ihn etwa veranlasst habe, das österreichische Staatsgebiet zu verlassen. Es ist Sache des Bfrs im Rahmen des Parteiengehörs jene Umstände vorzubringen, die einen Willensmangel bei der Erklärung des Eintrittes in den Militärdienst eines fremden Staates begründet hätten. Eine selbstverschuldete Notlage kann nicht als Grund dafür angenommen werden, die Freiwilligkeit dieses Beitrittes zu verneinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010282.X01Im RIS seit
13.06.2005Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010