Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/10/0103 B 14. Oktober 1985 RS 1Stammrechtssatz
Eine Säumnisbeschwerde ist unzulässig, wenn der Sachantrag in der Beschwerde von dem Antrag abweicht, wie er der "säumigen" Behörde vorgelegen war.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010168.X01Im RIS seit
07.03.2008