RS Vwgh 1988/2/10 88/01/0020

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Veröffentlicht am 10.02.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art133;

Rechtssatz

Die Unzuständigkeit des VwGH erstreckt sich sowohl auf Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden, als auch auf Beschwerden, womit Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden behauptet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010020.X02

Im RIS seit

28.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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