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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133;Rechtssatz
Die Unzuständigkeit des VwGH erstreckt sich sowohl auf Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden, als auch auf Beschwerden, womit Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden behauptet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010020.X02Im RIS seit
28.08.2006Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008