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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1972 §3 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/01/0209 E 2. Februar 1983 RS 1Stammrechtssatz
Die Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde besteht unabhängig vom Grund der Aufgabe der Wohnung bzw der Unterkunftnahme; insbesondere begründet auch eine widerrechtlich unter Zwang oder Gewaltanwendung erfolgte Aufgabe der Unterkunft und das Beziehen einer Notunterkunft diese Verpflichtungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010118.X02Im RIS seit
10.02.1988