RS Vwgh 1988/2/10 87/01/0118

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Veröffentlicht am 10.02.1988
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1972 §3 Abs1;
MeldeG 1972 §3 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/01/0209 E 2. Februar 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Die Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde besteht unabhängig vom Grund der Aufgabe der Wohnung bzw der Unterkunftnahme; insbesondere begründet auch eine widerrechtlich unter Zwang oder Gewaltanwendung erfolgte Aufgabe der Unterkunft und das Beziehen einer Notunterkunft diese Verpflichtungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010118.X02

Im RIS seit

10.02.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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