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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3 Z1 litb;Rechtssatz
§ 8 Abs 2 lit a AuslBG ist iZm den Kündigungsschutzbestimmungen des ArbVG nur so zu verstehen, dass die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses der Ausländer von jenen der inländischen Arbeitnehmer auf Grund der gesetzlich vorgeschriebenen Auflage in der Beschäftigungsbewilligung ausschließlich dann dem Arbeitgeber auferlegt ist, wenn diese Auflösung im Rahmen der Kündigungsschutzbestimmungen des ArbVG zulässig ist, woraus folgt, dass beim Sozialvergleich die Staatsbürgerschaft des Gekündigten ebenso wenig Bedeutung zukommt wie der Dauer der für einen Ausländer erteilten Beschäftigungsbewilligung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010113.X01Im RIS seit
19.05.2005