RS Vwgh 1988/2/10 86/01/0250

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Veröffentlicht am 10.02.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §39a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Dass die Unterlassung der Beiziehung eines Dolmetschers es dem Bf unmöglich gemacht hat, seinen Asylantrag in eigene Worte zu fassen, führt zu keinem wesentlichen Verfahrensmangel. Es kann nämlich nicht darauf ankommen, in wessen Worten ein Asylantrag formuliert ist, sondern es ist vielmehr allein der Inhalt des Antrages maßgebend.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"Verfahrensbestimmungen Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986010250.X01

Im RIS seit

15.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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