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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Dass die Unterlassung der Beiziehung eines Dolmetschers es dem Bf unmöglich gemacht hat, seinen Asylantrag in eigene Worte zu fassen, führt zu keinem wesentlichen Verfahrensmangel. Es kann nämlich nicht darauf ankommen, in wessen Worten ein Asylantrag formuliert ist, sondern es ist vielmehr allein der Inhalt des Antrages maßgebend.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"Verfahrensbestimmungen DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986010250.X01Im RIS seit
15.04.2005Zuletzt aktualisiert am
19.03.2009