RS Vwgh 1988/2/11 87/06/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0313/54 E 27. Juni 1956 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen kann auch ein Befund zugrundegelegt werden, der nicht von diesem Sachverständigen selbst erhoben wurde.

Schlagworte

Gutachten Auswertung fremder Befunde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987060097.X01

Im RIS seit

14.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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