RS Vwgh 1988/2/11 86/16/0186

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Veröffentlicht am 11.02.1988
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
ZPO §204 Abs1;

Rechtssatz

Für die Anwendung des § 18 Abs 2 Z 2 GGG kommt es nicht darauf an, ob die in einem gerichtlichen Vergleich (hier Vergleich im Rahmen eines Scheidungsprozesses) übernommenen Leistungen Gegenstand eines (selbständigen) zivilgerichtlichen Verfahrens vor dem betreffenden Gericht hätten sein können, Voraussetzung hiefür ist vielmehr nur, daß der Vergleich in einem durch Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren zustande kam.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986160186.X07

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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