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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Rechtssatz
Für die Anwendung des § 18 Abs 2 Z 2 GGG kommt es nicht darauf an, ob die in einem gerichtlichen Vergleich (hier Vergleich im Rahmen eines Scheidungsprozesses) übernommenen Leistungen Gegenstand eines (selbständigen) zivilgerichtlichen Verfahrens vor dem betreffenden Gericht hätten sein können, Voraussetzung hiefür ist vielmehr nur, daß der Vergleich in einem durch Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren zustande kam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986160186.X07Im RIS seit
24.10.2001