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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Rechtssatz
Die Pflicht zur Zahlung der Gerichtsgebühr hängt auch bei gerichtlichen Vergleichen (vom Sonderfall eines prätorischen Vergleiches nach § 433 ZPO abgesehen) davon ab, wem die Klägerrolle im vorangegangenen Verfahren zufiel. Dies gilt auch dann, wenn Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert nach § 18 Abs 2 Z 2 GGG das Klagebegehren übersteigt. Dies gilt auch dann, wenn zwei Verfahren mit gegenseitig vertauschter Klägerrolle und Beklagtenrolle vom Gericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden. Auch in einem so gelagerten Fall kommt es für die Verpflichtung zur Entrichtung der (erhöhten) Pauschalgebühr nach § 18 Abs 2 Z 2 GGG auf die Klägerrolle in dem zum Vergleichsabschluß - und zwar hinsichtlich der darin übernommenen Verpflichtung - führenden Verfahren an, nicht jedoch darauf, wer zuerst die Klage eingebracht hat noch auch darauf, ob der Rechtsgrund der im Vergleich übernommenen Verpflichtung mit jenem des Klagebegehrens übereinstimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986160157.X02Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
15.09.2009