RS Vwgh 1988/2/11 86/16/0157

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Veröffentlicht am 11.02.1988
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
GGG 1984 §7 Abs1 Z1;
ZPO §187;
ZPO §204 Abs1;
ZPO §433;

Rechtssatz

Die Pflicht zur Zahlung der Gerichtsgebühr hängt auch bei gerichtlichen Vergleichen (vom Sonderfall eines prätorischen Vergleiches nach § 433 ZPO abgesehen) davon ab, wem die Klägerrolle im vorangegangenen Verfahren zufiel. Dies gilt auch dann, wenn Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert nach § 18 Abs 2 Z 2 GGG das Klagebegehren übersteigt. Dies gilt auch dann, wenn zwei Verfahren mit gegenseitig vertauschter Klägerrolle und Beklagtenrolle vom Gericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden. Auch in einem so gelagerten Fall kommt es für die Verpflichtung zur Entrichtung der (erhöhten) Pauschalgebühr nach § 18 Abs 2 Z 2 GGG auf die Klägerrolle in dem zum Vergleichsabschluß - und zwar hinsichtlich der darin übernommenen Verpflichtung - führenden Verfahren an, nicht jedoch darauf, wer zuerst die Klage eingebracht hat noch auch darauf, ob der Rechtsgrund der im Vergleich übernommenen Verpflichtung mit jenem des Klagebegehrens übereinstimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986160157.X02

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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