RS Vwgh 1988/2/11 87/06/0124

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Veröffentlicht am 11.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Wenn eine Grundstücksnummer in der Kundmachung (über ein Bauverfahren) fehlt und trotzdem das Bauvorhaben feststeht, kommt es auf die fehlende Grundstücksnummer bezüglich der Rechtsfolgen der Präklusion nicht an. Hinsichtlich der Identität der Sache kommt es auch nicht auf deren rechtliche Qualifikation (Umbau/Zubau), sondern in erster Linie auf das aus dem Bauplan ersichtliche Projekt an. (Hinweis auf E vom 26.2.1952, 0650/51, VwSlg 2459 A/1952 und 17.12.1981, 2631/80)

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987060124.X01

Im RIS seit

15.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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