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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Wenn eine Grundstücksnummer in der Kundmachung (über ein Bauverfahren) fehlt und trotzdem das Bauvorhaben feststeht, kommt es auf die fehlende Grundstücksnummer bezüglich der Rechtsfolgen der Präklusion nicht an. Hinsichtlich der Identität der Sache kommt es auch nicht auf deren rechtliche Qualifikation (Umbau/Zubau), sondern in erster Linie auf das aus dem Bauplan ersichtliche Projekt an. (Hinweis auf E vom 26.2.1952, 0650/51, VwSlg 2459 A/1952 und 17.12.1981, 2631/80)
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987060124.X01Im RIS seit
15.03.2006Zuletzt aktualisiert am
24.08.2010