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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs4 litd;Rechtssatz
Nur eine erheblich nachteilige Beeinflussung des Ortsbildes und Landschaftsbildes zieht die Nichtigkeit einer Baubewilligung nach sich, wobei allerdings in verfassungskonformer Auslegung (schließlich darf das in Art 119 a B-VG vorgesehene Aufsichtsrecht nicht überdehnt werden) ein strenger Maßstab an die Erheblichkeit zu legen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986060211.X05Im RIS seit
11.07.2001