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GerichtsgebührenNorm
GGG 1984 TP1 Anm1Beachte
Rechtssatz
Der Antrag gemäß § 408 ZPO ist zwar ein dem Klagebegehren gleichgestellter Sachantrag, über dessen Berechtigung im Regelfall mit Urteil entschieden wird und den Eintritt der Streitanhängigkeit bewirkt. Andererseits ist er aber ein abhängiger Sachantrag, für den daher ua - im Gegensatz zur Widerklage - die Vorschriften des § 237 ZPO (Zurücknahme der Klage) keine Anwendung finden und schließlich besteht das Verbot der selbständigen Einklagung von bereits mit ihm erhebbaren Schadenersatzansprüchen wegen mutwilliger Prozeßführung (Hinweis U OGH 30.9.1970, 6 Ob 220, 221/70).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160044.X03Im RIS seit
14.01.2021Zuletzt aktualisiert am
14.01.2021