RS Vwgh 1988/2/11 86/06/0211

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Veröffentlicht am 11.02.1988
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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 litd;
BauO Tir 1978 §31 Abs4;
BauO Tir 1978 §52 Abs1 litb;

Rechtssatz

Für das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes kommt es nicht darauf an, ob eine mündliche Bauverhandlung stattgefunden hat oder nicht und ob sich der Widerspruch des Bauvorhabens zum Flächenwidmungsplan bei der mündlichen Verhandlung ergeben hat oder nicht bzw ob die Baubehörde das Vorhaben mit oder ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen gehabt hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986060211.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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