RS Vwgh 1988/2/11 87/06/0124

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Veröffentlicht am 11.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;

Rechtssatz

Die Rechtsfolge des § 42 Abs 1 AVG 1950 kann nur dann eintreten, wenn Identität zwischen dem Gegenstand der abgeführten Verhandlung und dem in der Kundmachung angeführten Gegenstand besteht. (Hinweis auf E 26.2.1952, 0650/51, VwSlg 2459 A/1952). Für den Gegenstand der Verhandlung sind jedoch das Bauansuchen, die Baupläne und die Baubeschreibung maßgebend, sofern in der Ladung und in der Beschreibung des Verhandlungsgegenstandes anlässlich der Bauverhandlung nichts Abweichendes festgehalten wird. (Hinweis auf E 17.12.1981, 2631/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987060124.X02

Im RIS seit

15.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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