RS Vwgh 1988/2/11 87/06/0104

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Veröffentlicht am 11.02.1988
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Index

L44106 Feuerpolizei Kehrordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
KehrO Stmk 1985 §4;
KehrO Stmk 1985 §5;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Hat die Strafbehörde jemandem angelastet, als Eigentümer eines bestimmten Objektes ein strafbares Verhalten gesetzt zu haben, muss die Berufungsbehörde ein Ermittlungsverfahren durchführen, wenn in der Berufung die Passivlegitimation bestritten wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987060104.X01

Im RIS seit

14.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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