RS Vwgh 1988/2/11 86/06/0167

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Veröffentlicht am 11.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
ZustG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/06/0229 E 15. Oktober 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Bis zum Einlangen der schriftlichen Vollmacht bei der Behörde ist an die Partei persönlich zuzustellen, da solange die schriftliche Vollmacht bei der Behörde nicht eingelangt und der Rechtsanwalt demnach noch nicht ausgewiesen war, eine Zustellung an den noch nicht als bevollmächtigt ausgewiesenen Vertreter nicht rechtswirksam ist (Hinweis E 13.2.1967, 1632/66).

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung nachträgliche Vollmachtserteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986060167.X01

Im RIS seit

04.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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