Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/06/0229 E 15. Oktober 1987 RS 2Stammrechtssatz
Bis zum Einlangen der schriftlichen Vollmacht bei der Behörde ist an die Partei persönlich zuzustellen, da solange die schriftliche Vollmacht bei der Behörde nicht eingelangt und der Rechtsanwalt demnach noch nicht ausgewiesen war, eine Zustellung an den noch nicht als bevollmächtigt ausgewiesenen Vertreter nicht rechtswirksam ist (Hinweis E 13.2.1967, 1632/66).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung nachträgliche VollmachtserteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986060167.X01Im RIS seit
04.01.2006