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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §17 Abs2 lita;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1989/1 S 43;Rechtssatz
Ist die durch das Urteil des VfGH vom 14.12.1987, G 114/87 ua, aufgehobene Bestimmung des § 17 Abs 2 lit a FinStrG im konkreten Fall wegen des Vorliegens eines Anlaßfalles nach Art 140 Abs 7 B-VG nicht mehr anzuwenden, so bedeutet dies, daß auch Aussprüchen über den Wertersatz, der das Äquivalent für
den nicht oder nicht zur Gänze realisierbaren Verfall darstellt und die an seine Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe die rechtliche Grundlage fehlt (Hinweis E 10.1.1985, 83/16/0179, VwSlg 5946 F/1985).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160138.X01Im RIS seit
11.02.1988