RS Vwgh 1988/2/11 85/06/0138

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Veröffentlicht am 11.02.1988
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §833;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §3 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs1;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Miteigentümer einer Liegenschaft, der nicht zugleich auch Bauwerber ist kann durch einen Bescheid, mit dem einem Dritten eine Baubewilligung versagt wird, in keinem Recht verletzt werden (Hinweis E 22.9.1987, 87/05/0091; ergangen zur Wr. BauO).

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985060138.X01

Im RIS seit

06.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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