RS Vwgh 1988/2/11 86/16/0192

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Veröffentlicht am 11.02.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb impl;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
BAO §303 Abs1 litb;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1989/1, S 28;

Rechtssatz

Tatsachen iSd § 303 BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten,wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Neue Erkenntnisse in bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neue Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind keine Tatsachen. Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des offengelegt gewesenen Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung - gleichgültig, durch welche Umstände veranlaßt - lassen sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen. Dies gilt auch dann, wenn auf Grund eines Erkenntnisses des OGH eine andere als die bisher vorgenommene Würdigung eines gegebenen Sachverhaltes rechtsrichtig erscheint.

Schlagworte

Andere rechtliche Beurteilung Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986160192.X01

Im RIS seit

11.02.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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