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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §90;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des WV in M, vertreten durch Dr. Gert Ragossnig, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/IX/37, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 6. Juli 2007, Zl. 6,8/17-DOK/06, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.
Hingegen wird der angefochtene Bescheid im Strafausspruch und in der Kostenentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer, der bis April 2002 im Finanzamt M als Betriebsprüfer bzw. Gruppenleiterstellvertreter, sodann als vorübergehend mit der Funktion des Gruppenleiters der Betriebsprüfungsabteilung dieses Finanzamtes und mit Wirkung vom 1. Februar 2004 als Teamleiter der Betriebsveranlagung des Finanzamtes B betraut gewesen sei, schuldig erkannt,
"1.a) im Zeitraum vom 1.11.2000 bis zum 15.11.2004 auf Daten des Abgabeninformationssystems der Bundesfinanzverwaltung zugegriffen zu haben, wobei Datenabfragen betreffend die Abgabepflichtigen RS, MH, RH, WH, PL, ER, R und Mitges., IL, EL, AS, HS, JT, T GmbH, MB, KC, EH, S und Mitges., IS, JS und CR jeweils ohne dienstlich begründete Veranlassung erfolgt sind.
Der Beamte hat dadurch gegen seine Dienstpflichten gemäß § 44 Abs. 1 BDG iSd § 91 leg. cit. schuldhaft verstoßen.
Hinsichtlich der Zeiträume 1.1.1995 bis 31.10.2000 und 16.11.2004 bis 31.12.2004 wird der Beschuldigte diesbezüglich hingegen freigesprochen.
b) im selben Zeitraum bei den Abgabepflichtigen KC, WH, EH, CR, GR, HSc, IS, HS, IL und AS seine Ehegattin bei der Erstellung der Abschlüsse in der Form unterstützt zu haben, dass er an der Erstellung der Abgabenerklärungen und der Beantwortung von relevanten Fragen in diesen Steuerverfahren mitgewirkt hat.
Dadurch hat der Beamte gegen seine Dienstpflichten gemäß § 56 Abs. 2 BDG iSd § 91 leg. cit. schuldhaft verstoßen."
Es wurde die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- verhängt.
Wegen weiterer Anschuldigungen wurde der Beschwerdeführer freigesprochen.
Gegen den verurteilenden Teil des angefochtenen Bescheides und den Strafausspruch richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Bei den Dienstpflichtverletzungen nach § 44 Abs. 1 BDG einerseits und nach § 56 Abs. 2 BDG andererseits handelt es sich um einander nicht ausschließende Strafdrohungen (echte Deliktskonkurrenz). Dies schon deshalb, weil es sich bei ersterer um dienstliches Verhalten, bei letzterer um außerdienstliches Verhalten handelt. Die belangte Behörde hat daher die verschiedenen Gruppen von Tathandlungen zu Recht den Straftatbeständen nach § 44 Abs. 1 BDG einerseits und nach § 56 Abs. 2 BDG andererseits unterstellt.
A) Der Beschwerdeführer wendet Verjährung ein.
§ 94 BDG 1979 (in der Folge: BDG), BGBl. Nr. 333/1979 idF
BGBl. I Nr. 123/1998, lautet:
"1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.
..."
A.1) Zur Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG:
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mittels e-mail vom Büro für interne Angelegenheiten (im Folgenden: BIA) am 15. November 2004 die Mitteilung erhalten, dass "Zugriffe auf das Abfrageinformationssystem der Finanzverwaltung (in der Folge: AIS) festgestellt " worden seien, "für welche vorweg keine dienstliche Veranlassung festgestellt" werde. Er habe noch am selben Tag bzw. einen Tag später seinen Dienstvorgesetzten vom Inhalt der e-mail-Sendung verständigt und diesen darüber informiert, welche Anschuldigungsmomente gegen ihn erhoben worden seien.
Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, aus dem EDV-Ausdruck der Logfile-Liste des BIA allein könne keine Schlussfolgerung betreffend einen tatsächlichen konkreten Schuldvorwurf gezogen werden. Die Kenntnis der Dienstbehörde sei erst mit der Weiterleitung der Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Logfile-Analyse an den Vorstand des Finanzamtes B am 24. November 2004 eingetreten.
Wie § 91 BDG zu entnehmen ist, liegt eine Dienstpflichtverletzung dann vor, wenn das Verhalten eines Beamten unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand fällt und keine Umstände vorliegen, die die Tat gerechtfertigt erscheinen lassen. Bei der "Kenntnis" von solchen Umständen im Sinne des § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG reicht ein begründeter Verdacht aus, jedoch kommt nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen (nicht bloßes Gerücht oder Vermutungen Dritter, keinesfalls bloßes Kennenmüssen) in Betracht (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 2003, S 53 sowie die darin zitierte hg. Rechtsprechung). Die belangte Behörde ist im Recht, dass aus der bloßen Mitteilung an den Beschwerdeführer, dass Zugriffe auf das AIS festgestellt worden seien, für welche "vorweg" keine dienstliche Veranlassung festgestellt worden sei, kein auf sicheren Grundlagen beruhendes Wissen über bestimmte Tatsachen abzuleiten ist. Insbesondere ist auf Grund dieser Mitteilung nicht zu erkennen, ob nicht Umstände vorliegen, die die Zugriffe auf das AIS als gerechtfertigt hätten erscheinen lassen können. Schon deshalb konnte die Verständigung des Dienstvorgesetzten durch den Beschwerdeführer über diese Mitteilung nicht die Verfolgungsverjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG auslösen. Erst die konkrete Stellungnahme des Beschwerdeführers, welche der Dienstbehörde am 24. November 2004 zukam, bewirkte diese "Kenntnis". Gleiches gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe Gespräche mit seinem Vorgesetzten gegeben, bei denen er mehrmals "auf die Problematik" (dass er Betriebsprüfer und seine Ehegattin gewerbliche Buchhalterin sei) aufmerksam gemacht worden sei. Aus solchen allgemeinen Hinweisen auf eine "Problematik" kann keinesfalls abgeleitet werden, dass es bereits Kenntnis über konkrete Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers gab. Da der Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2005 zugestellt worden war, ist die sechsmonatige Frist des § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG gewahrt.
A.2) Zur Dreijahresfrist des § 94 Abs. 1 Z. 2 BDG:
In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es sich bei den im Spruch genannten Tathandlungen an den verschiedenen Tattagen um selbstständige Dienstpflichtverletzungen handelt oder um solche, die nur als Teile eines von einem einheitlichen Vorsatz umfassten Gesamtkonzepts begriffen werden können.
Letzteres ist der Fall beim so genannten "fortgesetzten Delikt", worunter eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen verstanden wird, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2001, Zl. 98/03/0057 mwH.), um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen die Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, vom sogenannten Gesamtvorsatz getragen sein, d.h. der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise, erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen. Demnach reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Der Gesamtvorsatz kann auch nicht in einem bloß einheitlichen Motiv erblickt werden.
Bei allen dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen handelt es sich um aktives gewolltes Tun, bei dem eine andere Form der Begehung als Vorsatz nicht in Frage kommt.
Aus den in den Schuldsprüchen 1.a) und 1.b) enthaltenen Namen lässt sich erkennen, dass sowohl die Abfragen aus dem AIS (Spruchpunkt 1.a), in der Folge: "Abfragen") als auch die unter Spruchpunkt 1.b) enthaltenen Tathandlungen (in der Folge: "Unterstützung") vielfach dieselben Steuerpflichtigen betrafen. Daraus ist zu ersehen, dass die Abfragen aus dem AIS, welche entgegen der erteilten Weisung erfolgten, den Zweck hatten, Daten zu sammeln, um die "Unterstützung" zu erleichtern. Somit hatte der Beschwerdeführer den Gesamtvorsatz, durch die aus den "Abfragen" gewonnenen Daten die "Unterstützung" zu erleichtern.
Bei der "Unterstützung" handelt es sich schon auf Grund der Definition des Tatbestandselementes "Nebenbeschäftigung" (siehe dazu unter C)) nicht um einzeln zu ahndende Tathandlungen, sondern um eine Gesamtheit; denn erst das Zusammenwirken der einzelnen Tathandlungen ergibt überhaupt eine (Neben-)Beschäftigung, die unter dem Hinzutreten weiterer Voraussetzungen (hier: Vermutung der Befangenheit) als Dienstpflichtverletzung anzusehen ist.
Konsequenz ist, dass die Dienstpflichtverletzungen "Abfragen" und "Unterstützung" erst mit der letzten erfassten Tathandlung den Lauf der Verjährungsfrist auslösten. Die Verjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z. 2 BDG war daher zum Zeitpunkt der Erlassung des Einleitungsbeschlusses nicht eingetreten.
B) Zu Spruchpunkt 1.a):
Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei richtig, dass er die "vorgehaltenen Abfragen/Zugriffe im AIS durchgeführt" habe. Diese Abfragen seien jedoch dienstlich begründet gewesen. Er habe als "Finanzbediensteter" einen "regional relativ hohen Bekanntheitsgrad" gehabt und sei sehr oft von der Bevölkerung als "Ansprechpartner" (für allgemeine Auskünfte) gewählt worden. Die Zugriffe habe er vorgenommen, "weil diesen Anfragen, berechtigte Anfragen der steuerpflichtigen Personen, deren Vertreter oder auch teilweise der Ehegattin des Beschwerdeführers zugrunde" gelegen seien. Bei den Fragen habe es sich um Fragen "hinsichtlich Buchungsmitteilungen, Kontostandsabfragen, Fragen hinsichtlich Steuererklärungen, Fragen, wann die Veranlagung erfolgt bzw. Verrechnungsfragen" gehandelt. Zu einem solchen "kundenfreundlichen und serviceorientierten" Verhalten habe die DOK beim BKA mit dem Disziplinarerkenntnis vom 2. August 2005, GZ. 64/8-DOK/05, einen Freispruch gefällt.
Mit diesem Vorbringen bekämpft der Beschwerdeführer die hiezu ergangenen Feststellungen der belangten Behörde, dass die vom Beschwerdeführer getätigten verfahrensgegenständlichen Abfragen weder seinem persönlichen dienstlichen Aufgabenbereich, der ihm durch die Zuständigkeits- und Organisationsvorschriften sowie durch individuelle Weisungen zugewiesen worden, noch dem Aufgabenbereich seines Teams zuzurechnen sei, nicht die tatsächlichen Feststellungen der belangten Behörde, sondern wendet sich nur gegen deren rechtliche Beurteilung. Dazu reicht es deshalb aus, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das zu dem vom Beschwerdeführer zitierten Disziplinarerkenntnis vom 2. August 2005 ergangene, den Freispruch in den hier interessierenden Teilen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufhebende hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/09/0147, zu verweisen.
C) Zu Spruchpunkt 1.b):
Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtene Bescheid enthalte keine "konkreten Tatsachenfeststellungen hinsichtlich der angeblichen inhaltlichen und zeitlichen Tätigkeiten mit der notwendigen personellen Zuordnung." Damit lässt er die Ausführungen auf Seite 3 ff im angefochtenen Bescheid völlig außer Acht. Basierend auf den detailliert wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde zusammengefasst als Sachverhalt fest, der Beschwerdeführer, ein als Teamleiter tätig gewesener Betriebsprüfer, habe langjährig und regelmäßig an der Erstellung der jährlichen Abgabenerklärungen und der Erteilung steuerlicher Auskünfte und Ratschläge an seine auch als gewerbliche Buchhalterin tätige Ehefrau mitgewirkt und teils auch an Kunden in deren Trafik erteilt sowie den Steuerpflichtigen RH im dargestellten Umfang selbst betreut. Das zeitliche Ausmaß habe im Monat maximal eine Stunde betragen.
Diesen Sachverhalt bestätigt der Beschwerdeführer im Wesentlichen auch in seiner Beschwerde (siehe deren S 21). Seine Behauptung, dass die belangte Behörde ihn entlastende Aussagen nicht berücksichtigt hätte, ist somit nicht nachvollziehbar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2003/12/0200, die dort zu beurteilende Tätigkeit eines Betriebsprüfers bei einem Finanzamt, der beabsichtigte, die Buchhaltung einer OEG zu führen, als unzulässige Nebenbeschäftigung gewertet. Er stützte sich zunächst zur Begriffsbestimmung der Nebenbeschäftigung nach § 56 BDG auf die Regierungsvorlage zur genannten Bestimmung, 11 BlgNR XV. GP, 89 f, welche auszugsweise lautet:
"Die Nebenbeschäftigung ist jede Tätigkeit des Beamten, die weder zur Erfüllung der Dienstpflichten zählt noch eine Nebentätigkeit darstellt. Sie kann, muss aber nicht erwerbsmäßig sein. Es kann sich somit um erwerbsmäßige unselbständige Tätigkeiten handeln (privatrechtliche Verträge), ferner um wirtschaftlich selbständige Tätigkeiten und schließlich auch um nicht erwerbsmäßige Tätigkeiten. Die Verbotsnorm des § 56 Abs. 2 bezieht sich auf jede Nebenbeschäftigung (erwerbsmäßig oder nicht). Der Beamte darf auch eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie mit § 56 Abs. 2 im Widerspruch steht."
Im hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2001, Zl. 2001/09/0142, wurde diesbezüglich ausgeführt:
"Aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang der Regelung des § 56 BDG 1979 ergibt sich, dass der Begriff der Nebenbeschäftigung alle nur denkmöglichen Beschäftigungen eines Beamten außerhalb seines Dienstverhältnisses (im weiteren Sinn) umfasst. Merkmale wie 'Regelmäßigkeit', 'Berufsmäßigkeit' oder 'Selbständigkeit'" sind nicht erforderlich. Dementsprechend stellt auch die ehrenamtliche Wahrnehmung einer Funktion in einem Verein eine Nebenbeschäftigung dar, die an den Anforderungen des § 56 Abs. 2 BDG 1979 zu messen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 93/12/0260). Auch die dreimalige persönliche Vornahme von Manipulationen an Tachometern durch den Beschwerdeführer ist eine Nebenbeschäftigung im Sinne des § 56 BDG 1979 (vgl. auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S. 249, wonach unter Nebenbeschäftigung jedenfalls jene Tätigkeiten zu verstehen sind, die wenigstens abstrakt geeignet sind, allenfalls auch einen 'Beruf', und zwar im Sinne einer Abgrenzung von einer reinen Freizeittätigkeit, darzustellen."
Nach diesen Grundsätzen ist nicht daran zu zweifeln, dass die Mitwirkungs- und Beratungstätigkeiten des Beschwerdeführers an der Erstellung von Abgabenerklärungen (durch seine Ehegattin, eine gewerbliche Buchhalterin) eine Nebenbeschäftigung im Sinne des § 56 BDG darstellten.
Im zitierten Erkenntnis vom 21. September 2005 führte der Verwaltungsgerichtshof des Weiteren aus, dass bei der im dortigen Beschwerdefall bestehenden Konstellation die - nicht nur theoretische - Möglichkeit auf der Hand liege, dass der Beschwerdeführer gegen Unternehmer, für die er im Rahmen einer OEG die Buchhaltung zu führen beabsichtigte und von denen auch der Erfolg dieses Unternehmens abhängig wäre, dienstlich als Betriebsprüfer einschreiten und dabei u.a. die Richtigkeit der eigenen Arbeitsleistungen nachprüfen müsste. Die Führung der Buchhaltung durch einen hauptberuflich als Betriebsprüfer eingesetzten Beamten ist somit geeignet, die Vermutung der Befangenheit dieses Beamten hervorzurufen. Es kann nämlich bei einer solchen Nebenbeschäftigung zwangsläufig zu einer Überschneidung mit den Dienstpflichten als Betriebsprüfer kommen, die geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Amtsführung zu begründen und damit das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu schädigen.
Ein derartiger Fall liegt auch hier vor. Es besteht die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer als Betriebsprüfer gerade in jenen Fällen einzuschreiten hätte, in denen er - wenn auch nur in der Form der Mitwirkung an der Erstellung von Steuererklärungen und nicht in Form der vollständigen Erstellung derselben - seine Nebenbeschäftigung ausgeübt hatte, er also selbst seine vormalige Mitwirkungstätigkeit zu überprüfen hätte. Dass dies nicht nur eine theoretische Möglichkeit ist, stellt der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst klar, indem er auf drei namentlich genannte Fälle hinweist, in denen er Prüfungen durchgeführt habe, die zu einem "Mehrergebnis" geführt hätten. Sollte der Beschwerdeführer damit meinen, dass Befangenheit nur in Form einer "Begünstigung" vorliegen könne, so übersieht er, dass Befangenheit eine unsachliche Behandlung ist, die sowohl zu einer Bevorzugung als auch zu einer Benachteiligung führen kann.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Beistandspflicht nach § 90 ABGB; er sei verpflichtet, sein Fachwissen seiner Ehegattin weiterzugeben.
Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Die vom § 90 ABGB verfügte Mitwirkungspflicht im selbstständigen Erwerb des Partners beschränkt sich auf den normalen, dem regelmäßigen Familienunterhalt dienenden Erwerb. Es ist richtig, dass diese Mitwirkung sowohl Arbeitsleistung, als auch Sach- oder Geldleistungen umfassen kann. Die Mitwirkungspflicht besteht nach dem Gesetzeswortlaut freilich nur, soweit die Mitwirkung zumutbar ist. Grenzen der Zumutbarkeit ergeben sich dort, wo das legitime Interesse an der Ausübung eines eigenen Berufes stärker ist als die Verpflichtung zur Mithilfe (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 17. Dezember 1991, 10 Ob S 257/91). Eine derartige Grenze liegt auch darin, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet sein kann, in einer Weise am Erwerb seiner Ehegattin mitzuwirken, die eine Verletzung seiner Dienstpflichten zur Folge hätte. Die vom Beschwerdeführer relevierte Weitergabe von "inhaltlichem Fachwissen" ist solange unbedenklich, als sie in rein abstrakter Form geschieht und nicht zur Mitwirkung in konkreten Steuerfällen führt.
D) Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Strafbemessung. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid weder zur Schwere der Dienstpflichtverletzung noch zu den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers Feststellungen getroffen.
§ 93 BDG 1979 lautet:
"(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind."
§ 92 BDG 1979 idF. BGBl. Nr. 297/1995 lautet:
"(1) Disziplinarstrafen sind
1.
der Verweis,
2.
die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage,
3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Kinderzulage,
4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen."
Die Begründung zur Strafbemessung ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die belangte Behörde nicht ausgeführt hat, welche der beiden gleichzeitig geahndeten Dienstpflichtverletzungen sie als die schwerste im Sinne des § 93 Abs. 2 BDG angesehen hat. Auch zur Schwere der Dienstpflichtverletzungen finden sich im angefochtenen Bescheid keine Ausführungen.
Die Strafbemessung lässt sich auch im Hinblick auf die in § 92 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 BDG genannten Kriterien nicht nachvollziehen. Denn die belangte Behörde hat nicht ausgeführt, von welchem Monatsbezug sie ausging, sodass nicht zu erkennen ist, in welchem Verhältnis die verhängte Strafe zu der in § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG genannten höchsten Geldstrafe steht.
Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Hingegen war der angefochtene Bescheid im Strafausspruch sowie im Kostenspruch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des in der Beschwerde gestellten Antrages - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 3. April 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090183.X00Im RIS seit
13.05.2008Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008