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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ob den Nachbarn subj.-öffentliche Rechte zugestanden, bzw ob solche verletzt wurden, hängt mit der Frage der ihnen einzuräumenden Parteistellung nicht zusammen; die Durchführung einer Bauverhandlung, selbst wenn sie nicht notwenig gewesen wäre, vermag dem Nachbarn nicht mehr Rechte zu gewähren als bei Unterlassung der Verhandlung.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Nachbar übergangener Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985060090.X01Im RIS seit
30.06.2005