RS Vwgh 1988/2/11 85/06/0090

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Veröffentlicht am 11.02.1988
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1978 §30 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Ob den Nachbarn subj.-öffentliche Rechte zugestanden, bzw ob solche verletzt wurden, hängt mit der Frage der ihnen einzuräumenden Parteistellung nicht zusammen; die Durchführung einer Bauverhandlung, selbst wenn sie nicht notwenig gewesen wäre, vermag dem Nachbarn nicht mehr Rechte zu gewähren als bei Unterlassung der Verhandlung.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Nachbar übergangener Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985060090.X01

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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