RS Vwgh 1988/2/11 86/06/0148

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Veröffentlicht am 11.02.1988
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51 Abs5;
ZustG §9;

Beachte

Siehe jedoch: 86/05/0103 E 18. November 1986 RS 1;

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 51 Abs 5 VStG gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen wird. Nach dieser Rechtsvorschrift kommt es für den Beginn der Frist nicht darauf an, wann ein Bescheid der ersten Instanz etwa auch dem Vertreter der Betroffenen zugestellt worden ist. Einzig und allein maßgebend ist vielmehr insoweit nur der Zeitpunkt der Einbringung der Berufung (vgl nun § 9 ZustellG, anders dagegen früher § 26 AVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986060148.X01

Im RIS seit

03.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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