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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AußStrG §220;Rechtssatz
Die gebührenrechtliche Ungleichbehandlung eines in einem Scheidungsprozeß abgeschlossenen Vergleiches (gemäß § 16 Z 2 lit b GGG und TP 1 GGG S 750,-- Pauschalgebühr für ein zivilgerichtliches Verfahren erster Instanz über eine Scheidungsklage) und eines Scheidungsvergleiches, der in einem Außerstreitverfahern im Zuge einer einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG abgeschlossen wird (Pauschalgebühr für ein Verfahren nach TP 12 lit a Z 2 GGG S 580,--) ergibt sich aus dem typischerweise weitaus größeren Aufwand eines streitigen Verfahrens und ist daher sachlich gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986160186.X02Im RIS seit
24.10.2001