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20/02 FamilienrechtNorm
AußStrG §220;Rechtssatz
Ein in einem streitigen, durch Urteil beendeten Eheschließungsverfahren abgeschlossener Vergleich ist einem Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81-96 EheG) und einem Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG nicht gleichzuhalten; TP 12 GGG ist nicht anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986160186.X01Im RIS seit
24.10.2001