RS Vwgh 1988/2/11 88/16/0012

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Veröffentlicht am 11.02.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §20;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art7;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
StGG Art2;

Rechtssatz

Kam es innerhalb des Zeitraumes vom 3.(Vorlage der Abgabenerklärung über die GrESt) bis zum 22.11.1986 (der vom VfGH in seinem U vom 10.12.1986, G 167/86 ua, über die Aufhebung des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG hinsichtlich der Anhängigkeit eines Berufungsverfahrens für das Vorliegen eines Anlaßfalles nach Art 140 Abs 7 B-VG festgesetzte Stichtag) nicht zur Genehmigung und Zustellung eines erstinstanzlichen Bescheides (und somit auch nicht zur Einbringung der dagegengerichteten Berufung), so kann in diesem Fall keineswegs von Willkür oder Ermessensmißbrauch der Abgabenbehörde erster Instanz die Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160012.X03

Im RIS seit

11.02.1988

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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