RS Vwgh 1988/2/11 86/16/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1988
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §861;
GGG 1984 TP1 Anm1;
ZPO §204 Abs1;

Rechtssatz

Ist der Gegenstand eines gerichtlichen Vergleiches der Abschluß eines synallagmatischen Vertrages, so wird über diesen synallagmatischen Vertrag der Vergleich abgeschlossen und es ist dessen Wert der "Wert des Streitgegenstandes" und nicht die Summe beider Leistungen (Hinweis E 7.5.1987, 86/16/0031). Es ist daher rechtswidrig, wenn die Behörde im Falle des Abschlusses eines gerichtlichen Vergleiches im Rahmen eines Scheidungsprozesses die Punkte des Vergleiches über die Regelung der Ehewohnung und des ehelichen Gebrauchsvermögens einerseits und die hiefür vom Beklagten zugesagte Gegenleistung andererseits gesondert bewertet. Als Wert des Streitgegenstandes darf in diesem Fall nur ein Wert in der Höhe der Gegenleistung des Beklagten angesetzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986160186.X10

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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