RS Vwgh 1988/2/11 86/16/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1988
beobachten
merken

Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §16 Z2 litb;

Rechtssatz

Der im § 16 Z 2 lit b GGG festgelegte Streitwert von S 20.000,-- gilt nicht für rein vermögensrechtliche Streitigkeiten (Streitigkeiten, in denen das Begehren auf Geldleistung oder Leistung geldwerter Sachen gerichtet ist) aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten und daher auch nicht für Unterhaltsansprüche.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986160186.X03

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten