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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §16 Z2 litb;Rechtssatz
Der im § 16 Z 2 lit b GGG festgelegte Streitwert von S 20.000,-- gilt nicht für rein vermögensrechtliche Streitigkeiten (Streitigkeiten, in denen das Begehren auf Geldleistung oder Leistung geldwerter Sachen gerichtet ist) aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten und daher auch nicht für Unterhaltsansprüche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986160186.X03Im RIS seit
24.10.2001