RS Vwgh 1988/2/11 86/16/0157

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Veröffentlicht am 11.02.1988
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
GGG 1984 §7 Abs1 Z1;
ZPO §204 Abs1;

Rechtssatz

Verpflichtet sich der Kläger gegenüber dem Beklagten, der seinerseits den Kläger auf Bezahlung eines bestimmten Geldbetrages geklagt hat im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches zur Zahlung eines (höheren) Betrages, sei es auch aus einem anderen Rechtstitel, so ist für die hierauf nach § 18 Abs 2 Z 2 GGG entfallende Pauschalgebühr ausschließlich der Beklagte zahlungspflichtig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986160157.X03

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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