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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Rechtssatz
Verpflichtet sich der Kläger gegenüber dem Beklagten, der seinerseits den Kläger auf Bezahlung eines bestimmten Geldbetrages geklagt hat im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches zur Zahlung eines (höheren) Betrages, sei es auch aus einem anderen Rechtstitel, so ist für die hierauf nach § 18 Abs 2 Z 2 GGG entfallende Pauschalgebühr ausschließlich der Beklagte zahlungspflichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986160157.X03Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
15.09.2009