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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1065/69 E 10. November 1969 VwSlg 7680 A/1969 RS 1 (hier: Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruches "als Verantwortlicher gem § 9 VStG der Firma M", während der Bf Verantwortlicher der MT GmbH ist; Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde ist berechtigt, im Verwaltungsverfahren die Bestrafung eines Beschuldigten mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass ihm die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person (GmbH) zuzurechnen sei.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986080197.X01Im RIS seit
12.02.1988